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Antrag auf Herstellung / Änderung einer Grundstückszufahrt


  • Gehwegüberfahrten Zustimmung
  • Benutzung der Straße über verkehrliche Zwecke hinaus ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung
  • Erlaubnis bedarf eines Antrages, der die Lage und Ausgestaltung der Zufahrt angibt
  • Kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung, sondern Ermessensentscheidung im Einzelfall
  • Gewerbliche Zufahrten außerorts sind gebührenpflichtig
  • zuständig: innerorts Gemeinden, außerorts Träger der Straßenbaulast, d.h. für Landesstraßen und bestimmte Kreisstraße regionale Geschäftsbereiche der NLStBV

Leistungsbeschreibung

Was haben Sie zu tun ?

Eine Grundstückszufahrt an einer öffentlichen Straße ist eine Sondernutzung der Nebenflächen (Gehwege, Radwege, Grünflächen o.ä.) die in der Regel nicht dem motorisierten Fahrzeugverkehr dienen. Die erstmalige Herstellung einer Grundstückszufahrt bedarf der Genehmigung gem. § 18 NStrG und ist beim zuständigen Straßenbaulastträger (hier Stadt Nordhorn) zu beantragen.

Wir weisen darauf hin, dass eine Baugenehmigung mit genehmigten Stellplätzen keine Genehmigung für Grundstückszufahrten darstellt, da sich die Baugenehmigung nur rein auf das Privatgrundstück bezieht. Wir empfehlen rechtzeitig vor Baubeginn die geplanten Grundstückszufahrten mit der zu genehmigenden Stelle abzustimmen.

Zudem bedürfen Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum der Zustimmung und Genehmigung durch die Straßenbaubehörde. Nur mit Zustimmung und Genehmigung der Stadt darf mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden. Hierbei kann der Grundstückseigentümer die Maßnahme selbst durch einen von der Stadt zugelassenen  Fachbetrieb durchführen lassen. Der Grundstückseigentümer trägt alle entstehenden Kosten. Die Grundstückszufahrt ist vom Erlaubnisnehmer so zu errichten und dauerhaft zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Im Fall eines späteren Ausbaus der Straße durch die Gemeinde besteht kein Anspruch auf Erstattung jeglicher Art, d. h. eine Anrechnung auf Beiträge zum Straßenbau der Gemeinde erfolgt nicht.

 

Bei der Herstellung der Grundstückszufahrt sind auch zusätzlich erforderliche Maßnahmen wie z.B. das Versetzen einer bestehenden Straßenleuchte, eines Verkehrsschildes oder anderer hinderlicher Einbauteile sowie evtl. der Rückbau nicht mehr benötigter Grundstückszufahrten zu berücksichtigen. Die hierfür entstehenden Kosten sind ebenfalls vom Antragsteller zu tragen.

Das Stadtbauamt steht dem Antragsteller in jedem Falle beratend zur Seite. Offene Fragen können jederzeit mit den Verantwortlichen des Stadtbauamtes, Abteilung Straßenbau, Entwässerung und Verkehr in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.

Grundstückszufahrten ohne Bordsteinabsenkungen durch Hilfseinbauteile wie Stahlbleche, Überfahrtsschwellen oder durch Abschrägen der Hochbordsteine sind nicht zulässig!

In den Fällen, bei denen der Bordstein bzw. Gehweg bereits abgesenkt ist, muss bei Herstellung einer neuen Grundstückszufahrt sowie bei Änderungen an bereits bestehenden Grundstückszufahrten ebenfalls ein Antrag gestellt werden, da in der Regel die vorhandene Befestigung der Nebenanlagen für eine regelmäßige Überfahrung mit Fahrzeugen nicht ausreichend ausgelegt ist. Hier muss der Bereich der Nebenanlagen im Bereich der Zufahrt ertüchtigt werden bzw. der Oberflächenbelag zur privaten Grundstücksgrenze eingefasst werden.

Grundsätzlich werden Anträge auf Herstellung einer zweiten Grundstückszufahrt abgelehnt, wenn ein Mindestabstand von 3,50 m  zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze eingehalten wird. In diesen Fällen kann ein zusätzlicher Stellplatz parallel vor dem Gebäude hergestellt werden.

Im Zuge der Antragsstellung ist ein gemeinsamer Ortstermin zwischen dem Antragssteller und dem Stadtbauamt, Abteilung Straßenbau, Entwässerung und Verkehr ratsam. Der Baubeginn sowie die Fertigstellung ist der Abteilung Straßenbau, Entwässerung und Verkehr anzuzeigen. Im Anschluss daran erfolgt ein gemeinsamer Abnahmetermin.

Bei der Neuversiegelung von Flächen (Zufahrten, Stellplätze o.ä) ist darauf zu achten, dass zusätzliches Oberflächenwasser den öffentlichen Flächen nicht zugeleitet werden darf. Auf dem Privatgrundstück sind geeignete Entwässerungseinrichtungen herzustellen. Dies gilt auch bei Herstellung der Oberfläche aus Sickerpflaster, wassergebundener Decke o.ä.

Um eine Grundstückszufahrt herzustellen, sind in der Regel Verkehrssicherungsmaßnahmen wie z.B. Absperrung des öffentlichen Straßenraumes u.ä. erforderlich. Ein entsprechender Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung ist nach Genehmigung der Absenkung beim Ordnungsamt der Stadt Nordhorn, Abteilung Verkehr zu beantragen.

Zum Schutz vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen sind rechtzeitig vor Baubeginn die Planauskünfte bei den entsprechenden Ver- und Entsorgungsträgern einzuholen.

Grundlage für die Bearbeitung ist die vollständige Ausfüllung des Antragsformulares sowie bei Bedarf die Beifügung erforderlicher Planunterlagen.

40,00 €

Es gibt keine Fristen zu beachten.

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Bei Versagung der Erlaubnis können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Detaillierte Informationen, bei welchem Verwaltungsgericht Sie Klage einlegen, können Sie dem Bescheid über die abgelehnte Zufahrt entnehmen.

  • Informationen zu Zufahrten an Landesstraßen und eine MusterErlaubnis, aus der sich die Rechten und Pflichten des Erlaubnisnehmers ergeben, finden Sie in den Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (sog. Nutzungsrichtlinien), die auch für die Landesstraßen in Niedersachsen zur Anwendung kommen. Die Nutzungsrichtlinien sind auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.
  • Informationen zum Zuständigkeitsbereich der 13 regionalen Geschäftsbereiche auf der Webseite der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV).
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