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Kindertagesstätten - Anmeldung


  • Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege Aufnahme
  • Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege
  • Ein Kind hat ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.
  • Informationen über die örtlich zur Verfügung stehenden Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen sind bei der örtlichen Gemeinde oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt erhältlich.

Leistungsbeschreibung

Kinder tagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung Ihres Kindes.

Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.  

Ein Kind hat ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.

Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in einer Kindertageseinrichtung vorzuhalten.

Das Kind kann bei einem besonderen Bedarf oder auch ergänzend in Kindertagespflege betreut werden.

  • Nehmen Sie Kontakt zur Kommune oder zum örtlichen Jugendamt auf, um sich über Betreuungsmöglichkeiten in Ihrer Nähe zu erkundigen.
  • Nehmen Sie Kontakt zur Leitung der gewünschten Einrichtung oder zur Kindertagespflegeperson auf.
  • Erkundigen Sie sich nach den Betreuungszeiten, nach den konzeptionellen Schwerpunkten, nach Kosten für die Betreuung, nach dem Angebot einer Mahlzeit usw.
  • Klären Sie vor Ort das genaue Anmeldeverfahren und die Anmeldefristen.
  • Erkundigen Sie sich, ob Sie Ihr Kind für mehrere Einrichtungen anmelden können.
  • Von der Einrichtung, für die Sie sich entscheiden, (oder von dessen Träger) erhalten Sie ein Formular für die ärztliche Untersuchung. Lassen Sie es von der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt ausfüllen. Die ärztliche Bescheinigung sollte Ihnen bestätigen, dass gegen den Besuch der Einrichtung keine Bedenken bestehen.
  • Vor der Aufnahme wird mit Ihnen ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Er enthält rechtliche Vereinbarungen, beispielsweise über die tägliche Betreuungszeit, Betreuungskosten und Kündigungsfristen.
  • Hinweis: Bei Kindern mit einer Behinderung empfiehlt es sich, mit der Einrichtung und dessen Träger Kontakt aufzunehmen, um eine eventuell erforderliche zusätzliche Unterstützung zu klären.

Informationen über die in Ihrer Kommune zur Verfügung stehenden Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen (Standorte/Anmeldeverfahren/Konzeptionen) erhalten Sie bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt.

Eltern sollten sich rechtzeitig bei der zuständigen Stelle informieren, ob und welche freien Betreuungsplätze zur Verfügung stehen und wie die Anmeldung erfolgt.

Der persönliche Kontakt bzw. das persönliche Kennenlernen zwischen Ihnen, Ihrem Kind und der Kindertageseinrichtung / Kindertagespflegeperson wird in der Regel vor einer Anmeldung angeboten.

Die Plätze in den Kindertageseinrichtungen werden in der Regel zum neuen Kindergartenjahr (01.08. eines Jahres) vergeben. . Die Platzvergabe für das neue Kindergartenjahr erfolgt häufig bereits im Frühjahr eines Jahres. Auch andere Zeitpunkte für Anmeldung und Aufnahme sind möglich.

  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und über die ärztliche Impfberatung

Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres:

  • Nachweis über den Masernschutz: Impfausweis oder ärztliche Bestätigung
  • Ggf. Arbeitsbescheinigung
  • Ggf. Selbsterklärung zur Ermittlung der Gebühren

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.): variabel

Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch auf beitragsfreie Förderung in einer Kindertagesstätte von bis zu acht Stunden täglich).

Darüber hinaus können Kostenbeiträge von den jeweiligen Trägern / Kommunen gestaffelt festgesetzt werden. Der Kostenbeitrag kann u. a. abhängig sein

  • vom Einkommen der Eltern,
  • von der Anzahl der Kinder in einer Familie,
  • von der Betreuungszeit.

Der Kostenbeitrag kann bei geringem Einkommen erlassen werden.

Wenn Sie sich die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Kindertagespflegeperson aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, können Sie sich an Ihr Jugendamt wenden. Je nach Einzelfall können Sie dort beantragen, dass eine teilweise oder vollständige Erstattung der Elternbeiträge erfolgt.

Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. Besondere Härtefälle sind hiervon ausgenommen.

Klage

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Kultusministerium

Detailierte Informationen erhalten Sie hier.