Gewerbe Ummeldung
Gewerbe Ummeldung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle, die Änderung des Namen des Gewerbetreibenden, sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Handelsregister
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.2.1 an.
Für Gewerbeangelegenheiten fallen folgende Gebühren an:
Anmeldung: 25 €
Ummeldung: 15 €
Abmeldung: 15 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.
Die Gewerbeabmeldung ist gleichzeitig mit der Aufgabe des Gewerbebetriebes vorzunehmen.
Wie kann ich eine Gewerbemeldung durchführen?
- Sie können die Gewerbemeldung direkt bei der obenstehenden Sachbearbeitung vor Ort erledigen.
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Es besteht auch die Möglichkeit, dass untenstehende Formular auszufüllen mit der Kopie Ihres Ausweises anschließend per Post oder per Email an die zuständige Sachbearbeitung zu schicken.
- Außerdem haben sie die Möglichkeit Ihre Gewerbeanmeldung online über das Portal OpenR@thaus durchzuführen.
Nach erfolgreicher Onlinemeldung wird die Meldung durch die Sachbearbeitung kontrolliert und freigegeben. Sie erhalten im Anschluss zwei E-Mails mit dem Zugang zu den gültigen Dokumenten. Zusätzlich erhalten Sie einen Gebührenbescheid per Post.
Bearbeitungsdauer
§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Anträge / Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig) Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig) Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig) Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung) Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung) Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung)Bemerkungen
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr