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Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulicher Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Leistungsbeschreibung

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Hinweis: Diese Dienstleistung kann nur duch einen Entwurfsverfasser / eine Entwurfsverfasserin eingereicht werden. 

Spezielle Hinweise

Das Verfahren ist vollständig digitalisiert.

Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

Für die digitalen Anzeige- und Genehmigungsverfahren können Sie Anzeigen und Anträge über das Onlineportal einreichen. Den Link finden Sie bei  OpenR@thaus

Für die Einreichung digitaler Anträge benötigt die einreichende Person

  • Ein Nutzerkonto (BundID oder Mein Unternehmenskonto) (einmalige Anmeldung)

Um digital Abweichungen, Anzeigen, Bauanträge oder Bauvoranfragen im Serviceportal der Stadt Nordhorn stellen zu können, ist der Identitätsnachweis über ein „Nutzerkonto“ mit Elster-Zertifikat, Online-Ausweis oder Mein Unternehmenskoto erforderlich. Alle über dieses Nutzerkonto im Rahmen der Antragstellung mit hochgeladenen Bauvorlagen benötigen keine eigene qualifizierte elektronische Signatur (qes). Falls Sie noch keinen Login besitzen, können Sie sich schnell und einfach unter  https://id.bund.de/de/registration/eID  oder unter  https://www.elster.de/eportal/unternehmerorientiert/registrierungsprozess  registrieren.

Wenn Sie eine Abweichung, Anzeige, einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage einreichen, müssen die Dateinamen der hochgeladenen Bauvorlagen den Anforderungen der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 S. 2 NBauVorlVO entsprechen. Der Dateiname darf höchstens aus 50 Zeichen bestehen, und Umlaute dürfen nicht verwendet werden. Ferner muss der Dateiname eine Kennnummer mit textlicher Beschreibung, das Erstelldatum im Format „JJJJMMTT“ und die Version enthalten. Bei Bauvorlagen, die bereits durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik geprüft wurden, ist das im Dateinamen im Anschluss an die Angabe über die Version anzugeben.

Beispiele

„02_einfacher Lageplan_20210527_V1“

„03_Grundriss EG_20210530_V1“

„04_Betriebsbeschreibung_20210615_V2“

„06_Nachweis_Standsicherheit_20210511_V1_P1“

Es können nur Dateien mit vollständigen Dateinamen verarbeitet werden. Die vollständigen Anforderungen an die Dateinamen der Bauvorlagen finden Sie hier: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/dual/e6893cc0-df2a-3397-b5a5-31e7b2fb1a4b/4c55dded-26ec-3be4-a55c-9a6fb55fb01e

Für die digitalen Anzeige- und Genehmigungsverfahren sind folgende Schritte erforderlich:

  • Die für die Abbruchmaßnahme  verantwortliche Tragwerksplanerin oder der verantwortliche Tragwerksplaner  bestätigt die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie die Standsicherheit der angrenzenden Teile der baulichen Anlagen und versieht diese Bestätigung mit ihrer bzw. seiner  qualifizierten elektronischen Signatur .
  • Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich über das  Nutzerkonto  (BundID oder Mein Unternehmenskonto) auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus, wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist.
  • Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ebenfalls über das Online-Portal ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Abbruchanzeige.
  • Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung der unteren Bauaufsichtsbehörde, dass ihre Abbruchanzeige vollständig und mängelfrei eingegangen ist.

Einen Monat nach der Bestätigung der ordnungsgemäßen Abbruchanzeige durch die untere Bauaufsichtsbehörde dürfen Sie mit der Abbruchmaßnahme beginnen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Spezielle Hinweise

Die Abbruchanzeige wird digital beim Bauordnungsamt eingereicht. Der Anzeige müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
  • Bestätigung über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen
  • Angaben über gesundheitsgefährdende Stoffe, die besonders entsorgt werden müssen
  • Bescheinigung eines Sachkundigen, ob Bauteile der Gebäude Asbest oder asbesthaltige Materialien enthalten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.