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Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulicher Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Leistungsbeschreibung

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

Spezielle Hinweise

Das Verfahren ist vollständig digitalisiert.

Für die digitalen Anzeige- und Genehmigungsverfahren können Sie Anzeigen und Anträge über ein Onlineportal einreichen. Den Link finden Sie bei OpenR@thaus 

Für die Einreichung digitaler Anträge benötigt die einreichende Person

  • Ein Nutzerkonto (BundID) (einmalige Anmeldung)

Um digital Abweichungen, Anzeigen, Bauanträge oder Bauvoranfragen im Serviceportal der Stadt Nordhorn stellen zu können, ist der Identitätsnachweis über ein „Nutzerkonto“ mit Elster-Zertifikat oder Online-Ausweis erforderlich. Alle über dieses Nutzerkonto im Rahmen der Antragstellung mit hochgeladenen Bauvorlagen benötigen keine eigene qualifizierte elektronische Signatur (qes). Falls Sie noch keinen Login besitzen, können Sie sich schnell und einfach unter https://id.bund.de/de/registration/ registrieren.

Wenn Sie eine Abweichung, Anzeige, einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage einreichen, müssen die Dateinamen der hochgeladenen Bauvorlagen den Anforderungen der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 S. 2 NBauVorlVO entsprechen. Der Dateiname darf höchstens aus 50 Zeichen bestehen, und Umlaute dürfen nicht verwendet werden. Ferner muss der Dateiname eine Kennnummer mit textlicher Beschreibung, das Erstelldatum im Format „JJJJMMTT“ und die Version enthalten. Bei Bauvorlagen, die bereits durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik geprüft wurden, ist das im Dateinamen im Anschluss an die Angabe über die Version anzugeben.

Beispiele

„02_einfacher Lageplan_20210527_V1“

„03_Grundriss EG_20210530_V1“

„04_Betriebsbeschreibung_20210615_V2“

„06_Nachweis_Standsicherheit_20210511_V1_P1“

Es können nur Dateien mit vollständigen Dateinamen verarbeitet werden. Die vollständigen Anforderungen an die Dateinamen der Bauvorlagen finden Sie hier: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/dual/e6893cc0-df2a-3397-b5a5-31e7b2fb1a4b/4c55dded-26ec-3be4-a55c-9a6fb55fb01e

Für die digitalen Anzeige- und Genehmigungsverfahren sind folgende Schritte erforderlich:

  • Die Bauherrin oder der Bauherr erteilt einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser den Auftrag zum Einreichen einer Anzeige oder eines Antrags. Somit wird die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser Bevollmächtigte/r der Bauherrin oder des Bauherrn. Damit diese Bevollmächtigung schriftlich fixiert und dem Bauamt bekannt wird, ist die Vollmacht zur Teilnahme am digitalen Bauamt auszufüllen und von der Bauherrin oder vom Bauherrn sowie von der Entwurfsverfasserin oder vom Entwurfsverfasser zu unterzeichnen und dem Bauamt auf Anforderung zukommen zu lassen.
  • Nach Anmeldung im Serviceportal ruft die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser bei der gewählten Dienstleistung das für den Antrag benötigte Formular auf. Nachdem das Formular für den Antrag ausgefüllt worden ist und die gefertigten Bauvorlagen im PDF-Format als Anlagen hochgeladen worden sind, kann der Antrag abschließend durch einen Klick auf die Senden-Schaltfläche digital abgesendet werden. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser erhalten danach eine erste Eingangsbestätigung per E-Mail.
  • Wenn die Abweichung, Anzeige, der Bauantrag oder die Bauvoranfrage vom Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn registriert ist, erhalten die Bauherrin oder der Bauherr, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser sowie die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner eine E-Mail mit Verweis auf das Bauportal der Stadt Nordhorn. Falls die Bauherrin oder der Bauherr, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser sowie die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner noch keinen Zugang zum Bauportal der Stadt Nordhorn besitzen, erhalten sie die Zugangsdaten für das Login per Post. Den Zugang zum Bauportal der Stadt Nordhorn finden Sie hier: https://bauportal.nordhorn.de/ Hier können Sie immer den Verfahrensstand einsehen.
  • Benachrichtigungen vom Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn erhalten die Bauherrin oder der Bauherr, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser sowie die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner immer per E-Mail mit Verweis auf das Bauportal der Stadt Nordhorn. Dort können sie die Schreiben des Bauordnungsamtes der Stadt Nordhorn sowie am Ende der Verfahren die Genehmigungen oder Bestätigungen der Anzeigen sowie die genehmigten Bauvorlagen einsehen und herunterladen.
  • Falls Sie aufgefordert werden, Bauvorlagen nachzureichen, senden Sie diese bitte an die E-Mail-Adresse bauordnung@nordhorn.de . Diese Bauvorlagen werden dann vom Bauordnungsamt in das Bauportal eingestellt.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Die Abbruchanzeige wird digital beim Bauordnungsamt eingereicht. Der Anzeige müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
  • Bestätigung über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen
  • Angaben über gesundheitsgefährdende Stoffe, die besonders entsorgt werden müssen
  • Bescheinigung eines Sachkundigen, ob Bauteile der Gebäude Asbest oder asbesthaltige Materialien enthalten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)
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Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung