Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulicher Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Leistungsbeschreibung
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Hinweis: Diese Dienstleistung kann nur duch einen Entwurfsverfasser / eine Entwurfsverfasserin eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Das Verfahren ist vollständig digitalisiert.
Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.
Für die digitalen Anzeige- und Genehmigungsverfahren können Sie Anzeigen und Anträge über das Onlineportal einreichen. Den Link finden Sie bei OpenR@thaus
Für die Einreichung digitaler Anträge benötigt die einreichende Person
- Ein Nutzerkonto (BundID oder Mein Unternehmenskonto) (einmalige Anmeldung)
Um digital Abweichungen, Anzeigen, Bauanträge oder Bauvoranfragen im Serviceportal der Stadt Nordhorn stellen zu können, ist der Identitätsnachweis über ein „Nutzerkonto“ mit Elster-Zertifikat, Online-Ausweis oder Mein Unternehmenskoto erforderlich. Alle über dieses Nutzerkonto im Rahmen der Antragstellung mit hochgeladenen Bauvorlagen benötigen keine eigene qualifizierte elektronische Signatur (qes). Falls Sie noch keinen Login besitzen, können Sie sich schnell und einfach unter https://id.bund.de/de/registration/eID oder unter https://www.elster.de/eportal/unternehmerorientiert/registrierungsprozess registrieren.
Wenn Sie eine Abweichung, Anzeige, einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage einreichen, müssen die Dateinamen der hochgeladenen Bauvorlagen den Anforderungen der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 S. 2 NBauVorlVO entsprechen. Der Dateiname darf höchstens aus 50 Zeichen bestehen, und Umlaute dürfen nicht verwendet werden. Ferner muss der Dateiname eine Kennnummer mit textlicher Beschreibung, das Erstelldatum im Format „JJJJMMTT“ und die Version enthalten. Bei Bauvorlagen, die bereits durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik geprüft wurden, ist das im Dateinamen im Anschluss an die Angabe über die Version anzugeben.
Beispiele
„02_einfacher Lageplan_20210527_V1“
„03_Grundriss EG_20210530_V1“
„04_Betriebsbeschreibung_20210615_V2“
„06_Nachweis_Standsicherheit_20210511_V1_P1“
Es können nur Dateien mit vollständigen Dateinamen verarbeitet werden. Die vollständigen Anforderungen an die Dateinamen der Bauvorlagen finden Sie hier: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/dual/e6893cc0-df2a-3397-b5a5-31e7b2fb1a4b/4c55dded-26ec-3be4-a55c-9a6fb55fb01e
Für die digitalen Anzeige- und Genehmigungsverfahren sind folgende Schritte erforderlich:
- Die für die Abbruchmaßnahme verantwortliche Tragwerksplanerin oder der verantwortliche Tragwerksplaner bestätigt die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie die Standsicherheit der angrenzenden Teile der baulichen Anlagen und versieht diese Bestätigung mit ihrer bzw. seiner qualifizierten elektronischen Signatur .
- Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich über das Nutzerkonto (BundID oder Mein Unternehmenskonto) auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“.
- Füllen Sie das Online-Formular aus, wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ebenfalls über das Online-Portal ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Abbruchanzeige.
- Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung der unteren Bauaufsichtsbehörde, dass ihre Abbruchanzeige vollständig und mängelfrei eingegangen ist.
Einen Monat nach der Bestätigung der ordnungsgemäßen Abbruchanzeige durch die untere Bauaufsichtsbehörde dürfen Sie mit der Abbruchmaßnahme beginnen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Voraussetzungen
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Abbruchanzeige wird digital beim Bauordnungsamt eingereicht. Der Anzeige müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
- Bestätigung über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen
- Angaben über gesundheitsgefährdende Stoffe, die besonders entsorgt werden müssen
- Bescheinigung eines Sachkundigen, ob Bauteile der Gebäude Asbest oder asbesthaltige Materialien enthalten
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Dokumente
Was sollte ich noch wissen?
- Vollmacht für die Entwurfsverfasserin zur Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen Angelegenheiten
- Kurzdokumentation- Nutzung der Online-Dienste VBGV-GFV
- Kurzanleitung zur Nutzung der digitalen Beteiligung
- OpenR@thaus Nordhorn
- Digitale Baugenehmigung - Video für Antragstellende
- Digitale Baugenehmigung - Video für Beteiligte im Beteiligungsverfahren
Links & Onlinedienste
Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)Verwandte Dienstleistungen
Mitteilung gem. § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) (Stadt Nordhorn)Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Antrag auf Bauvorbescheid / Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO
Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO
Antrag auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)